Es hat Tradition, dass mit dem Beginn des Kalenderjahres Regelungen in Kraft treten. So ist es auch 2017.
Krankenversicherung
Allgemeine Jahresarbeitsentgelt-Grenze, JAEG: ab dem 01.01.2017 beträgt die neue Versicherungspflichtgrenze 57.600 €/a
Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflegeversicherung, BBMG: ab dem 01.01.2017 beläuft sich das als Bemessungsgrenze festgelegte Arbeitsentgelt auf 52.200 €/a
Betriebliche Altersversorgung, bAV
Maximaler monatlicher steuerfreier Höchstbeitrag in Direktversicherungen und Pensionskassen (§3 Nr. 63 EStG) : 404,00 €/mon.
Maximaler monatlicher Höchstbeitrag frei von Steuern und Sozialabgaben in Direktversicherungen und Pensionskassen (§3 Nr. 63 EStG) : 254,00 €/mon.
Maximaler jährlicher steuerfreier Höchstbeitrag in Direktversicherungen und Pensionskassen (§3 Nr. 63 EStG) : 4% der Beittragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West), RV-BBG (West), in Höhe von 76.200,00 €/a ergeben 3.048,00 €/a, zuzüglich 1.800 €/a falls es sich um Neuzusagen ab 2005 handelt und keine pauschal besteuerten Beiträge nach § 40b EStG genutzt werden.
Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG): 1/160 der Bezugsgröße ergeben 223,13 €/a, auf den Monat heruntergebrochen: 18,59 €/mon.
Alle Angaben ohne Gewähr (Quelle Fonds Finanz, 29.12.2016)