Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist durch den Bundesrat

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat den Bundesrat passiert und tritt am 01.01.2018 in Kraft. Zukünftige Rentner werden aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch gute 40 % des Nettoentgeltes erwarten können. Martin Schulz bewirbt sich in der Bundestagswahl mit 48 % auf die Kanzlerschaft. Offensichtlich reicht die gesetzliche Rente nicht mehr für ein gutes Leben im Alter aus. Diese schlechte Nachricht findet man in der jährlichen Information zur gesetzlichen Rente bestätigt. Die ausgleichende Ergänzung sieht der Gesetzgeber im Wesentlichen in der vom Staat geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Wie wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz nun aus?

Schritt 1: Zwei bAV-Welten

Die bisherige 5-Wege-bAV-Welt wird um die 3-Wege-bAV-Welt der Tarifpartner ergänzt.

Die gewohnte 5-Wege-bAV-Welt

Die 5-Wege-bAV-Welt bleibt mit den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage erhalten. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer weiterhin die Versorgung in Form der Beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) oder der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) zu. Die Verantwortung für die Versorgungszusage kann der Arbeitgeber über eine Beitragsgarantie eines Versicherung absichern. Es findet sich eine durch Überschüsse erhöhte Garantierente für den Arbeitnehmer. Ab dem 01.01.2019 hat der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine Entgeltumwandlung mit mindestens 15% zu fördern, soweit eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber vorliegt. Ab dem 01.01.2022 hat der Arbeitgeber auch bei Altzusagen eine Entgeltumwandlung mit mindestens 15% zu fördern, soweit eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber vorliegt.

Die neue 3-Wege-bAV-Welt der Tarifpartner

Für die neue 3-Wege-bAV-Welt der Tarifpartner sieht der Gesetzgeber die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vor. In der 3-Wege-bAV-Welt sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitrag zu (BZ). Ab dem 01.01.2018 hat der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine Entgeltumwandlung mit mindestens 15% zu fördern, soweit eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber vorliegt. Eine Zusage der Versorgung durch den Arbeitgeber und eine etwaige Garantierente für den Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Es findet sich eine Zielrente für den Arbeitnehmer. Die Ausgestaltung der 3-Wege-bAV-Welt obliegt den Tarifparteien. Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich einschlägigen bAV-Tarifen anschließen.

Schritt 2: Mehr staatliche Förderung

Für die gewohnte 5-Wege-bAV-Welt und die neue 3-Wege-bAV-Welt der Tarifpartner erhöht sich zum 01.01.2018 die staatliche Förderung über die Steuer von bislang 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auf nun 8% der BBG, wobei pauschal versteuerte Beiträge nach § 40b EStG anzurechnen sind. Unter der Annahme, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht – wie zu erwarten – zum nächsten Jahr steigt, fänden sich folgende Werte:
Maximaler jährlicher steuerfreier Höchstbeitrag in Direktversicherungen und Pensionskassen (§3 Nr. 63 EStG) : 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West), RV-BBG (West), in Höhe von 76.200,00 €/a ergeben 6.096 €/a oder 508,00 €/mon (bis zum 31.12.2017 maximal 404,00 €/mon).
Höhere steuerfreie Sonderzahlungen in die betriebliche Altersversorgung sind über die Vervielfältigungs- und Nachholungsregeln möglich.

Schritt 3: Besondere Förderung für Bedürftige

Für Mitarbeitende mit einem Einkommen unter 2.200,00 €/mon werden Arbeitgeberleistungen zwischen 240,00 €/a und 480,00 €/a mit 30 % der Arbeitgeberleistung als Lohnsteuerrabatt vom Staat unterstützt.
Sollte es zu einer Grundsicherung im Alter kommen werden 100,00 €/mon bis ca. 204,00 €/mon einer Zusatzrente nicht angerechnet. Auch, wenn es im Alter knapp werden könnte, lohnt sich eine Zusatzrente zur Verbesserung der späteren Situation.
Der Nachteil, eine Zulagenrente (Riester) über den Betrieb laufen zu lassen wird aufgehoben.

Fazit

  1. Tarifpartner bekommen eine eigene bAV-Welt zur Gestaltung.

  2. Die staatliche Förderung steigt erheblich.

  3. 15 % Arbeitgeberförderung der Entgeltumwandlung wird zum neuen Standard.

  4. Höhere Sonderzahlungen werden durch die Regeln zur Vervielfältigung und Nachholung möglich.

  5. Besondere Förderung für Mitarbeitende mit weniger als 2.200,00 €/mon brutto.

  6. Zusatzrenten lohnen, auch wenn es knapp wird, weil 100 € bis ca. 204 € Zusatzrente frei sind.

  7. Riester über den Betrieb verliert den Nachteil.

Zu tun

Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter sollten prüfen, ob bestehende Versorgungsordnungen und betriebliche Übungen im Einklang mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz stehen oder zum 01.01.2018 angepasst werden müssen. Nutzen Sie die bAV-Beratung der SinnGewinn Finanzplanung!